Kaum eine Organisation ist so bekannt wie die Schufa in Deutschland, denn sie speichert Daten von Millionen von Bürgern. Sie liefert Banken und anderen Stellen wertvolle Information über die Bonität von Verbrauchern. Die Frage ist, ob die Schufa nach Einführung der DSGVO noch konform ist.
Getrieben vom Gesetzgeber hat sich die Schufa zwar nach und nach für Verbraucherauskünfte geöffnet und ihr einschlägiges Portal "MeineSchufa.de" ausgebaut. Es könnte aber fraglich sein, ob die Informationspraxis der Wirtschaftsauskunftei mit der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) übereinstimmt: Wer direkt online Einsicht etwa in die persönliche Kreditwürdigkeit und die zugehörigen Score-Werte nehmen will, muss dafür auf der Plattform eine einmalige Einrichtungsgebühr von 9,95 Euro zahlen, dazu kommen mindestens für ein Jahr Zusatzkosten in Höhe von 3,95 Euro monatlich.
In der DSGVO heißt es dagegen in Artikel 15, dass verantwortliche Stellen einem Auskunftssuchenden "eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung" stellen müssen. Erst für weitere Anträge könne "ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten" verlangt werden. Stelle die betroffene Person den Antrag elektronisch, müssten die Informationen "in einem gängigen elektronischen Format" ausgeliefert werden. Gratis ist bei der Schufa aber nur eine "jeweils einmalige" Herausgabe einer "Datenkopie" in Papierform, was sich in sich widersprüchlich anhört. Bis diese erstellt sowie auf dem Postweg versandt ist und beim Empfänger eintrudelt, können einige Tage oder gar Wochen vergehen.
Quelle: Heise.de