Viel hat sich geändert seit der Einführung der DSGVO. Für die Personalisierte Werbung kommen erhebliche Erschwernisse dazu. Die Frage was geht und was nicht, beantwortet Rechtsanwalt Ralf Albrecht Partner bei der Volke Rechtsanwälte Partnergesellschaft mbB.
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verbindlich. Doch gilt sie auch für alle technischen Maßnahmen der Personalisierung von Werbung? Wenn diese Maßnahmen auf anonymen Daten beruhen, dann findet die DSGVO mangels personenbezogener Daten keine Anwendung. Meist wird jedoch mit der Pseudonymisierung in verschiedenen Facetten gearbeitet. Hier dürfte die Verordnung greifen, da der anzusprechende Kunde oder Interessent "identifizierbar" im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO ist.Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage, wie weit die Anwendung der DSGVO und deren Rechtsgrundlagen reicht. Aktuell befinden sich im Telemediengesetz noch die Paragrafen 12, 13 und 15 TMG. Vor allem Paragraf 15 Abs. 3 TMG ist bislang eine wesentliche rechtliche Grundlage, um personalisierte Werbung zu gestalten. Dieser besagt Folgendes: ... weiterlesenQuelle: Internetworld.de