Das Thema DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) beschäftigt zur Zeit oder viel mehr nach wie vor viele Menschen und Organisationen in Deutschland. Für viele scheint die Umsetzung in der Praxis eine Herausforderung. Gerade bei Ärzten, die täglich mit sensiblen Daten Ihrer Patienten umgehen müssen, scheinen hier noch großer Bedarf zu sein. Das Publikum des Privatmedizin-Kongresses konnte zu diesem Thema den Experten für Datenschutz Fragen zur DSGVO in der Praxis stellen.
Im „Streitgespräch“ erörterten Datenschutzexperte Bertram Raum und Medizinrechtsexperte Jan Mönikes die wichtigsten Anliegen.
Brauche ich bei der Anforderung von Patientenbefunden aus einer Klinik oder einer anderen Praxis immer eine Schweigepflichtsentbindung des Patienten?Bertram Raum: Ja – die andere Stelle darf die Informationen nicht weitergeben, wenn keine Erklärung der Schweigepflichtsentbindung vorliegt! Als Mediziner bin ich gegenüber meinen Patienten geheimhaltungsbedürftig: Das Verhältnis besteht von Patient zu Arzt und nicht von Patient zu Ärzteschaft.
Jan Mönikes: Ein Ausnahmefall ist es, wenn die Anfrage lebenswichtig ist und man von dem Betroffenen keine Einwilligung bekommen kann, z.B. wenn er im Koma liegt. Wichtig ist dann, dass sowohl der Arzt, der fragt, als auch derjenige, der die Informationen herausgibt die Situation dokumentieren. Und wir müssen hier unterscheiden: Sofern es zur Behandlung gehört, dürfen Sie durchaus andere Ärzte informieren und involvieren! Also: Beim vorbehandelnden Arzt nach Befunden zu fragen, geht nur mit Einverständnis des Patienten. Informationen an mitbehandelnde Ärzte oder das Labor weiterzugeben, ist über den Behandlungsvertrag abgedeckt und Sie benötigen keine Schweigepflichtsentbindung...weiterlesen
Quelle: Meidical Tribune